Wie ist der Status meines Asylantrags?
Flüchtling:
Sie werden als Flüchtling anerkannt, wenn Sie Ihr Land aus Furcht vor Verfolgung, auf Grund von Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verlassen haben. Die Verfolgung kann vom Staat, einer Partei oder Organisation ausgehen. Das Recht ergibt sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).
Folge: Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre danach erneute Prüfung.
Asyl:
Dieses Recht schützt Menschen, denen in ihrem Heimatland politische Verfolgung droht. Dieser Schutz kann nur dann gewährt werden, wenn die Verfolgung vom Staat oder einer staatlichen Organisation ausgeht. Das Asylrecht schützt all jene, die auf Grund ihrer politischen Einstellung oder Religion schwerwiegend in ihrer Menschenwürde verletzt werden. Notsituationen wie Armut oder Bürgerkrieg berechtigen daher nicht zum Asyl. Das Asylrecht ist im Deutschen Grundgesetz verankert.
Folge: Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre danach erneute Prüfung.
Subsidiärer Schutz:
Diesen Schutz kann eine Person erhalten, die weder asylberechtigt ist, noch als Flüchtling anerkannt werden kann. Dafür müssen wichtige Gründe vorliegen, dass im bisherigen Heimatland ernste Gefahren für sein Leben drohen. Dies ist beispielweise bei Verhängung einer Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher Behandlung, sowie bei willkürlicher Gewalt gegen Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes der Fall.
Folge: Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, danach Verlängerung auf 2 weitere Jahre möglich.
Abschiebungsverbot:
Dieser Schutz kann nur gewährt werden, wenn die bereits genannten Schutzrechte nicht möglich sind. Ein Abschiebungsverbot kann dann in Kraft treten, wenn dem Betroffenen durch die Abschiebung eine erhebliche Gefahr droht oder die Abschiebung gegen die europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise durch die Abschiebung eine bestehende Krankheit extrem verschlimmert werden könnte oder wenn im Herkunftsland notwendige Behandlungsmöglichkeiten fehlen.
Folge: Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr